Am 16. August 2017 entschied das Bundessozialgericht, dass Ehrenämter in der gesetzlichen Sozialversicherung grundsätzlich auch dann beitragsfrei sind, wenn hierfür eine angemessene pauschale Aufwandsentschädigung gewährt wird und neben Repräsentationspflichten auch Verwaltungsaufgaben wahrgenommen werden, die unmittelbar mit dem Ehrenamt verbunden sind (Aktenzeichen B 12 KR 14/16 R). Geklagt hatte eine Kreishandwerkerschaft, die eine Geschäftsstelle mit Angestellten und hauptamtlichem Geschäftsführer unterhält. Der Geschäftsstelle steht ein Kreishandwerksmeister vor, der die Aufgabe neben seiner Tätigkeit als selbstständiger Elektromeister ehrenamtlich wahrnimmt. Die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund) nahm an, dass der Kreishandwerksmeister geringfügig beschäftigt sei und forderte pauschale Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nach.
Das Bundessozialgericht hat der Kreishandwerkerschaft in letzter Instanz recht gegeben, da sich Ehrenämter durch die Verfolgung eines ideellen, gemeinnützigen Zweckes auszeichneten und sich damit grundlegend von beitragspflichtigen, erwerbsorientierten Beschäftigungsverhältnissen unterscheiden. Auch pauschale Aufwandsentschädigungen ändern daran nichts. Ebenso sei die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben unschädlich, soweit sie unmittelbar mit dem Ehrenamt verbunden sind, wie zum Beispiel die Einberufung und Leitung von Gremiensitzungen. Das Bundessozialgericht unterstrich dabei, dass eine gesetzliche Klarstellung wünschenswert sei, um das Ehrenamt zu stärken.
Foto: bsg.bund.de
Weitere Information zum Urteil des Bundessozialgerichts
Letzte Aktualisierung: 13. September 2017