Am 16. August 2017 entschied das Bundessozialgericht, dass Ehrenämter in der gesetzlichen Sozialversicherung grundsätzlich auch dann beitragsfrei sind, wenn hierfür eine angemessene pauschale Aufwandsentschädigung gewährt wird und neben Repräsentationspflichten auch Verwaltungsaufgaben wahrgenommen werden, die unmittelbar mit dem Ehrenamt verbunden sind (Aktenzeichen B 12 KR 14/16 R). Geklagt hatte eine Kreishandwerkerschaft, die eine Geschäftsstelle mit Angestellten und hauptamtlichem Geschäftsführer unterhält.